Für alle Schülerinnen und Schüler der Oberstufe wird folgendes Entschuldigungsverfahren verbindlich festgelegt:
Kann ein(e) Schüler(in) aus zwingenden Gründen nicht am Unterricht oder einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilnehmen, muss er (sie) sich am selben Tag bis 7.45 Uhr telefonisch oder schriftlich im Sekretariat entschuldigen. Er (Sie) kann nicht durch andere Schüler entschuldigt werden und bei Nichtvolljährigen müssen die Erziehungsberechtigten entschuldigen. Bei fernmündlicher Entschuldigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.
Bei Fehlen an Prüfungstagen ist schon bei der Entschuldigung auf die Prüfung zu verweisen. In diesem Falle sowie bei längerer Erkrankung (mehr als 3 Unterrichtstage) kann die Schulleitung die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. „Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, kann die Schule die Vorlage eines … schulärztlichen Zeugnisses verlangen.“ (§ 37, 2 GSO) Ärztliche Atteste (Zeugnisse) sind der Schule innerhalb von zehn Tagen vorzulegen, „andernfalls gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.“ (§ 37,2 GSO)
Häufen sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Entschuldigung kann die Schulleitung wie bisher für die jeweiligen Schüler(innen) eine Attestpflicht für alle Versäumnisse einführen.
Jede(r) Schüler(in) führt eigenständig ein Absenzenblatt in dem er(sie) die Absenzen, auch Verspätungen, aktuell und vollständig dokumentiert.
Die Absenz mit Grund muss in jedem Fall bei minderjährigen Schüler(innen) von einem Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schüler(innen) von ihnen selbst,
abgezeichnet werden.
Bei vorhersehbaren Absenzen, wie Fahrprüfung, Hochzeiten etc. ist so bald wie möglich im Voraus eine Unterrichtsbefreiung im Direktorat zu beantragen. Eine Frist von 3 Tagen kann dabei nur unterschritten werden, wenn eine frühere Beantragung objektiv unmöglich war. Generell sind Termine außerhalb der Unterrichtszeit zu vereinbaren. Der Schüler/die Schülerin ist verpflichtet, die Lehrkräfte der von der Befreiung betroffenen Unterrichtsstunden so früh wie möglich zu informieren.
Für den Besuch von Studieninformationen und Vorstellungsgesprächen sind in der Regel max. 3 Befreiungen pro Jahr möglich. Für Zeiten, zu denen schriftliche Leistungsnachweise angesetzt sind, sind grundsätzlich keine Unterrichtsbefreiungen möglich.
Das Absenzenblatt muss immer mitgeführt und auf Verlangen dem Kursleiter, dem Oberstufenbetreuer oder der Schulleitung vorgelegt werden.
Ein Verlust bzw. ein fehlendes Absenzenblatt führt notwendigerweise zu
Ordnungsmaßnahmen durch die Schulleitung.
Das vollständig ausgefüllte Absenzenblatt ist zu den angekündigten Stichtagen des Schuljahres beim Kollegstufenbetreuer abzugeben.
Bei Erkrankungen während des Tages darf die Schule nur nach Befreiung durch die Schulleitung verlassen werden.
Bei häufigem Fehlen eines(r) Schülers(in) wird ausdrücklich auf die Anwendung von § 59 (2) der Schulordnung (Feststellung der Note für die kleinen Leistungsnachweise mit Hilfe einer Ersatzprüfung) hingewiesen.